Datenschutz: Kompakt
«Datenschutz kompakt» gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze im bisherigen und im künftigen Datenschutzgesetz der Schweiz. Was bleibt gleich und was ändert sich?
IFAS
Zürich,
Schweiz
Die zentralen Grundsätze bleiben für die Arztpraxis:
- Einwilligung oder gesetzliche Grundlage für Datenbearbeitung und Datenweitergabe;
- Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung;
- Angemessener Datenschutz und angemessene Datensicherheit: Schränke schliessen, keine ungesicherten eMails; Schulung der Mitarbeitenden
- Patient kann KG-Kopie verlangen
Wichtige Neuerungen:
- Es gibt neue Governance-Pflichten: Verzeichnis der Datenbearbeitungen erstellen (Art. 12), Meldepflicht bei Datenverlusten und anderen Sicherheitsverstössen (Art. 24 DSG).
- Wollen Patienten eine KG-Kopie, kann der Patient wählen, ob er sie direkt oder über anderen einen Arzt erhalten will, dem der Patient vertraut (Art. 25 DSG).
- Der Beizug von Unterauftragnehmern für die Datenbearbeitung ist strenger geregelt (Art. 9 DSG, analog der DSGVO der EU), d.h. die Verträge mit Ärztekasse, Inkassobüros, Treuhänder und Cloudanbieter auf DSG-Konformität überprüfen.
- Die Informationspflicht bei der Datenbeschaffung wird inhaltlich ausgeweitet (d.h. worüber informiert werden muss), deshalb u.a. Datenschutzerklärung auf der Website ergänzen. (Art. 19 DSG)
- Vorsätzliche Verstösse gegen den Datenschutz können für die Mitarbeitenden bis zu CHF 250'000 kosten. (Art. 60 - 64 DSG)
- Der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann neu entscheiden und nicht nur empfehlen, er kann z.B: Bearbeitungsverbote erlassen (Art 51)"
Sprechende (1)

Hanspeter Kuhn
Rechtsanwalt mit Fokus Gesundheitsrecht